§ 3 Absatz 1 UIG
(1) 1Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 2Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.