(1)
1Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
§ 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
2Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.