§ 109 Absatz 6 Satz 2 TKG
2Sie gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 109 Absatz 6 Satz 3 TKG
3Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.