(1) Die durch Rechtsverordnung nach
§ 77r bestimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach
§ 77r bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach
§ 77r bestimmten zeitlichen Abständen durchführen.