§ 84 Absatz 2 StVollzG
(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.