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§ 50 Absatz 1 Satz 4 StVollzG
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Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht.
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 Satz 4 StVollzG
von
§ 138 Absatz 2 Satz 1 StVollzG