§ 117 StVollzG
§ 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
§ 118 Absatz 1 Satz 1 StVollzG
(1) 1Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden.
§ 119 Absatz 1 StVollzG
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
§ 119 Absatz 5 StVollzG
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.