§ 86 Absatz 1 StVollzG
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.