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1Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt.
2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
3Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 2 zu.
4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht;
§ 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.