§ 459k Absatz 2 Satz 2 StPO
2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
§ 459k Absatz 2 Satz 3 StPO
3Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu.
§ 459k Absatz 2 Satz 4 StPO
4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.