§ 454 Absatz 1 Satz 1 StPO
(1) 1Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
§ 454 Absatz 1 Satz 2 StPO
2Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
§ 454 Absatz 3 Satz 1 StPO
(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig.