§ 423 Absatz 1 Satz 2 StPO
2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.
§ 434 Absatz 2 StPO
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
§ 434 Absatz 3 StPO
(3) 1Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. 2Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
§ 434 Absatz 4 StPO
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.