§ 480 Absatz 1 Satz 3 StPO
3Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen.
§ 480 Absatz 1 Satz 4 StPO
4Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden.