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§ 406 Absatz 5 Satz 2 StPO
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Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
Verweis auf
§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO
von
§ 406a Absatz 1 Satz 1 StPO