§ 145a Absatz 2 Satz 1 StPO
(2) 1Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist.
§ 217 Absatz 1 StPO
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
§ 217 Absatz 3 StPO
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.