§ 322a StPO§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
1Über die Annahme einer Berufung (
§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
3Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.