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1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in
§ 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des
§ 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig.
2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu.
3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach
§ 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.