§ 454 Absatz 3 StPO
(3) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 454 Absatz 4 StPO
(4) 1Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. 2Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. 3Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.