§ 397 Absatz 2 Satz 3 StPO
3Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
§ 406d Absatz 1 StPO
(1) 1Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
1.
die Einstellung des Verfahrens,
2.
der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
3.
der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
2Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.
§ 406h Absatz 2 Satz 2 StPO
2Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.