§ 100e Absatz 1 Satz 4 StPO
4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
§ 100e Absatz 1 Satz 5 StPO
5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
§ 100e Absatz 3 Satz 1 StPO
(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.