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1Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den
§§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden.
2Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen.
3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.