§ 315a Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
§ 315a Absatz 2 StGB
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
§ 315a Absatz 3 StGB
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
§ 315c Absatz 2 StGB
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
§ 315c Absatz 3 StGB
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 StGB
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.