§ 126 Absatz 2 StPO
(2) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. 2Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. 3Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. 4In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.