§ 25 Absatz 1 Satz 2 StPO
2Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden.
§ 25 Absatz 2 StPO
(2) 1Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.