§ 129b Absatz 1 Satz 1 StGB
(1) 1Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.
§ 129b Absatz 1 Satz 2 StGB
2Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.