§ 21 StGB§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§ 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach
§ 49 Abs. 1 gemildert werden.