§ 67d Absatz 1 Satz 1 StGB
(1) 1Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen.
§ 67d Absatz 1 Satz 3 StGB
3Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.