(3)
1Der Vertreter des Kindes im Sinne von
§ 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des
§ 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des
§ 4 Absatz 1 drohen.
2§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.