§ 16 Absatz 2 Satz 1 PfandBG
(2) 1Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 PfandBG
2Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
§ 16 Absatz 2 Satz 3 PfandBG
3Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.