§ 45 Absatz 1 Satz 2 SAG
2Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.