§ 159 Absatz 1 SAG
(1) Hat ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat oder ein Drittstaatsmutterunternehmen
1.
Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind,
2.
EU-Mutterunternehmen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder
3.
mindestens zwei Unionszweigstellen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.