§ 142 SAG
§ 142 Abzugsmöglichkeit
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:
1.
von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
2.
von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.