§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SAG
b)
ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut),
§ 107 Absatz 1 Nummer 2 SAG
2.
ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).