§ 65 SAG
§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
(1) Außer in den Fällen des § 89 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente und auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 4 anwenden, die
1.
von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
2.
von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen;
3.
von einem Institut ausgegeben werden, wenn diesem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder
4.
von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 1 zumindest in naher Zukunft bevorsteht.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 findet Anwendung.
(4) 1Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen nach Absatz 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden, sofern diese die in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2§ 68 Absatz 1 Nummer 1 findet Anwendung.
§ 77 SAG
§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.
(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.
(3) 1Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. 2Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.
(6) 1Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. 2Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.
(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.
(8) 1Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. 2Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.
§ 89 SAG
§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
(1) 1Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. 2Eine Umwandlung oder Herabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.
(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben wurden, wird die Herabschreibung oder Umwandlung zusammen mit der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die keine Abwicklungseinheiten sind.
(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das betreffende Unternehmen gelten.