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§ 49c Absatz 5 SAG
(5)
1
Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1.
13,5 Prozent, sofern gemäß
§ 49 Absatz 2 Nummer 1
berechnet, und
2.
5 Prozent, sofern gemäß
§ 49 Absatz 2 Nummer 2
berechnet.
2
Abweichend von
§ 49b
erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von
§ 49b
Absatz 3.
§ 49e SAG
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den
§§ 49b bis 49d
festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in
§ 49 Absatz 1
genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß
§ 50
auf der Grundlage der Anforderungen nach den
§§ 49b bis 49d
und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 3b
bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe
§ 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1
nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
Verweis auf
§ 49c Absatz 5 und § 49e SAG
von
§ 49b Absatz 7 Satz 1 SAG