§ 32 Absatz 1 SAG
(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
1.
der Aufsichtsbehörde,
2.
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
3.
der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beabsichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen, und
4.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.