§ 2 Absatz 1 EinSiG
(1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 und
2.
institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach § 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.