§ 104 Absatz 2 Satz 1 ZPO
(2) 1Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist.
§ 104 Absatz 2 Satz 2 ZPO
2Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind.