§ 2 Absatz 1 SolvV
(1) Anträge, über die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde zu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesanstalt zu stellen.