§ 3 Absatz 1 RStruktFV
(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4.
§ 3 Absatz 4 RStruktFV
(4) 1Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde die Eigenmittel näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.