§ 3 Absatz 4 RStruktFG
(4) 1Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. 2Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.