§ 1 Absatz 1 Nummer 1 REITG
1.
Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
a)
inländischem unbeweglichen Vermögen mit Ausnahme von Bestandsmietwohnimmobilien,
b)
ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen darf und
c)
anderen Vermögensgegenständen im Sinne des § 3 Abs. 7
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 REITG
2.
Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,