(5) Die Mitteilungspflichten nach
§ 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Pflichten nach
§ 40 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet.