§ 22d Absatz 5 Satz 2 KWG
2Sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank beziehungsweise des Treuhänders des Versicherungsunternehmens gelöscht werden.
§ 22d Absatz 5 Satz 3 KWG
3In jedem Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen.