§ 2 RechZahlV
§ 2 Formblätter
Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.
§ 9 RechZahlV
§ 9 Barreserve - Posten 1
1Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (Posten 12) zu erfassen. 3Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden.
§ 10 Satz 1 RechZahlV
1Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen.
§ 10 Satz 2 RechZahlV
2Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
1.
Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
2.
nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
3.
Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
4.
Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
§ 10 Satz 4 RechZahlV
4Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.
§ 11 RechZahlV
§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3
1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" handelt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.
§ 12 RechZahlV
§ 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere - Posten 5
(1) 1Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
1.
festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
2.
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
3.
Schatzwechsel,
4.
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
5.
Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und
6.
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
2Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
(2) Als festverzinslich gelten auch:
1.
Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
2.
Null-Kupon-Anleihen und
3.
Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
§ 13 RechZahlV
§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
1.
Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 "Beteiligungen" oder im Posten 8 "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen sind,
2.
Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
3.
vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.
§ 14 RechZahlV
§ 14 Beteiligungen - Posten 7
1Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 "Beteiligungen" auszuweisen. 2In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
§ 15 RechZahlV
§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12
1Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. 3Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
§ 16 RechZahlV
§ 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Posten 1
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
§ 17 RechZahlV
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden - Posten 2
1Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. 2Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
§ 18 RechZahlV
§ 18 Rückstellungen - Posten 6
Wird im Posten 6 c "andere Rückstellungen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
§ 19 Satz 1 RechZahlV
1Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen.
§ 20 RechZahlV
§ 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen - Posten 1 unter dem Strich
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
§ 21 RechZahlV
§ 21 Zinserträge - Posten 1
Als Zinserträge sind Zinserträge und ähnliche Erträge auszuweisen, insbesondere:
1.
alle Erträge aus Vermögensgegenständen, die im Formblatt 1 Aktivposten 1 bis 5 bilanziert wurden, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
2.
Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen,
3.
Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand,
4.
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie
5.
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderungen berechnet werden.
§ 22 RechZahlV
§ 22 Zinsaufwendungen - Posten 2
Als Zinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen auszuweisen, insbesondere:
1.
alle Aufwendungen für die im Formblatt 1 Passivposten 1 bis 3 bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
2.
Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen,
3.
Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,
4.
Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen,
5.
die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie
6.
Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
§ 23 RechZahlV
§ 23 Provisionserträge - Posten 5
1Als Provisionserträge sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen. 2Zu den Erträgen gehören auch Kontoführungsgebühren.
§ 24 RechZahlV
§ 24 Provisionsaufwendungen - Posten 6
Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
§ 25 RechZahlV
§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8
(1) 1In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung", sind auszuweisen:
1.
gesetzliche Pflichtabgaben,
2.
Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie
3.
Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
2Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehört.
(2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils "andere Verwaltungsaufwendungen", sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
1.
Raumkosten,
2.
Bürobetriebskosten,
3.
Kraftfahrzeugbetriebskosten,
4.
Porto,
5.
Verbandsbeiträge,
6.
Werbungskosten,
7.
Repräsentation,
8.
Aufsichtsratsvergütungen,
9.
Versicherungsprämien,
10.
Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
11.
Kosten des Geldverkehrs und
12.
Kosten für Geldtransporte und dergleichen.
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" zu erfassen.
§ 26 Satz 1 RechZahlV
1In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
§ 26 Satz 3 RechZahlV
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
§ 27 Satz 1 RechZahlV
1In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
§ 27 Satz 3 RechZahlV
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.