§ 51 Absatz 4 Nummer 2 RechVersV
2.
Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus: