§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 RechKredV
1.
sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 RechKredV
2.
sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
§ 21 Absatz 4 Satz 2 RechKredV
2Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus.