§ 2 ArbnErfGDV 2
§ 2 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber
(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch bestellt werden
1.
bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
2.
leitende Angestellte, wenn sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn sie Aufgaben wahrnehmen, die regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs nur auf Grund besonderen persönlichen Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten Personen im Hinblick auf deren besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden;
3.
bei dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4.
Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
§ 3 ArbnErfGDV 2
§ 3 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer
(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
§ 5 ArbnErfGDV 2
§ 5 Ehrenamt
(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.
(2) 1Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. 2Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen. 3Über die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.
§ 6 ArbnErfGDV 2
§ 6 Zurückziehung eines Beisitzers
(1) 1Vorschläge für die Bestellung als Beisitzer können von der Organisation, die sie eingereicht hat, zurückgezogen werden. 2Die Zurückziehung ist dem Präsidenten des Patentamts schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Der Präsident des Patentamts hat nach Eingang der Mitteilung über die Zurückziehung den vorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste zu streichen. 2Ist der Beisitzer bereits für ein Schiedsverfahren bestellt worden, so bleibt die Bestellung bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens wirksam.
(3) Der Präsident des Patentamts hat die Zurückziehung dem vorgeschlagenen Beisitzer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 ArbnErfGDV 2
§ 7 Abberufung eines Beisitzers
(1) 1Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt. 2Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt.
(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu hören.