(2)
1Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach
§ 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen.
2In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen.
3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.