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§ 15 Absatz 4 RDG
(4)
1
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen.
2
Eine Verwechslung mit den in
§ 11 Abs. 4
aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
Verweis auf
§ 15 Absatz 4 RDG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f RDG