(1)
1Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in
§ 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des
§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
2§ 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.